§ 9 StFWG Bildung und Auflösung

Steiermärkisches Feuerwehrgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Besteht in einer Gemeinde auf Grund der Einwohnerzahl, Fläche der Gemeinde, Besiedelungsdichte, baulichen und industriellen Struktur und Entwicklung besondere Brandanfälligkeit oder Gefahrendichte und reichen die in der Gemeinde bestehenden Feuerwehren zur Hilfeleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 nicht aus, jedenfalls aber bei Erreichen einer Einwohnerzahl von 150.000, ist eine Berufsfeuerwehr zu bilden.

(2) Berufsfeuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind Feuerwehren, deren Feuerwehrmitglieder hauptberuflich im Feuerwehrdienst tätig sind und zur Gemeinde in einem Dienstverhältnis stehen. Berufsfeuerwehren sind hinsichtlich ihrer personellen Zusammensetzung, Ausbildung und Ausrüstung so einzurichten, dass sie jederzeit befähigt sind, die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 zu erfüllen.

(3) Zur Unterstützung bei der Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz ist es den Berufsfeuerwehren freigestellt, sich eines Katastrophenschutzdienstes (KSDAnm.: entfallen) zu bedienen. Dieser KSD untersteht organisatorisch der Berufsfeuerwehr, seine freiwilligen Mitglieder sind in allen Rechten und Pflichten den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren gleichgestellt.

(4) Berufsfeuerwehren sind berechtigt, eine Feuerwehrjugend einzurichten(Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015

Stand vor dem 08.07.2015

In Kraft vom 18.02.2012 bis 08.07.2015

(1) Besteht in einer Gemeinde auf Grund der Einwohnerzahl, Fläche der Gemeinde, Besiedelungsdichte, baulichen und industriellen Struktur und Entwicklung besondere Brandanfälligkeit oder Gefahrendichte und reichen die in der Gemeinde bestehenden Feuerwehren zur Hilfeleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 nicht aus, jedenfalls aber bei Erreichen einer Einwohnerzahl von 150.000, ist eine Berufsfeuerwehr zu bilden.

(2) Berufsfeuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind Feuerwehren, deren Feuerwehrmitglieder hauptberuflich im Feuerwehrdienst tätig sind und zur Gemeinde in einem Dienstverhältnis stehen. Berufsfeuerwehren sind hinsichtlich ihrer personellen Zusammensetzung, Ausbildung und Ausrüstung so einzurichten, dass sie jederzeit befähigt sind, die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 zu erfüllen.

(3) Zur Unterstützung bei der Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz ist es den Berufsfeuerwehren freigestellt, sich eines Katastrophenschutzdienstes (KSDAnm.: entfallen) zu bedienen. Dieser KSD untersteht organisatorisch der Berufsfeuerwehr, seine freiwilligen Mitglieder sind in allen Rechten und Pflichten den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren gleichgestellt.

(4) Berufsfeuerwehren sind berechtigt, eine Feuerwehrjugend einzurichten(Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015

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