(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält; | |||||||||
2. | Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält; | |||||||||
3. | den Bestimmungen der §§ 6 bis 16 zuwiderhandelt; | |||||||||
4. | die Duldungsverpflichtungen und Auskunftspflichten nach §§ 20 und 21 verletzt; | |||||||||
5. | der Verpflichtung zur Meldung eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr (§ 25) nicht nachkommt; | |||||||||
6. | gegen die von der Einsatzleitung verhängten Sicherheitsvorkehrungen (§ 27) verstößt; | |||||||||
7. | im Fall eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr der Pflicht zur Hilfeleistung (§ 28 Abs. 1) nicht nachkommt oder die Duldungsverpflichtung (§ 28 Abs. 2) verletzt; | |||||||||
8. | es unterlässt, Sicherungsmaßnahmen und Aufräumungsarbeiten durchzuführen (§ 30 Abs. 1). | |||||||||
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 10.000 Euro zu bestrafen. |
(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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