§ 25 StFGPG Verpflichtung zur Meldung

StFGPG - Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Wer einen Brand oder eine örtliche Gefahr wahrnimmt, hat die ihm möglichen und zumutbaren Sofortmaßnahmen, wie die Alarmierung der Feuerwehr (Feuerwehrnotruf), Warnung und Rettung (brand)gefährdeter Personen, zu ergreifen. Kann der Brand nicht sofort gelöscht oder die örtliche Gefahr nicht sofort beseitigt werden, ist unverzüglich die nächste Brandmeldestelle, wo dies nicht möglich ist, die nächste Polizeiinspektion oder das nächste Gemeindeamt zu verständigen oder durch eine hiezu geeignete Person verständigen zu lassen.

(2) Jedermann hat, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, an der Weiterleitung von Meldungen im Sinne des Abs. 1 mitzuwirken. Besitzerinnen/Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind verpflichtet, deren Benützung für die Weiterleitung von Meldungen zu gestatten.

(3) Personen, die mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut sind, können auch Personen in der näheren Umgebung verständigen, die ihrerseits verpflichtet sind, die Meldung an die im Abs. 1 genannten Stellen unverzüglich weiterzugeben.

(4) Die Polizeiinspektionen haben Meldungen im Sinne des Abs. 1 unverzüglich an die Gemeinde und die zuständige Feuerwehr weiterzuleiten.

In Kraft seit 18.02.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 StFGPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 StFGPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 StFGPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 StFGPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 StFGPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 24 StFGPG
§ 26 StFGPG