§ 34 StFGPG Übergangsbestimmung

StFGPG - Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die erstmalige Feuerbeschau nach diesem Gesetz ist bei besonders brandgefährdeten baulichen Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits errichtet sind, bis längstens 31. Dezember 2012 durchzuführen.

(2) Sofern Bescheide nach § 7 Abs. 3 Feuerpolizeigesetz, LGBl. Nr. 49/1985, mit Bezug auf Hochhäuser noch nicht im Sinne des § 7 Abs. 3a letzter Satz Feuerpolizeigesetz, LGBl. Nr. 49/1985, von Amts wegen angepasst wurden, sind sie an § 24 Abs. 4 anzupassen.

In Kraft seit 18.02.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34 StFGPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 StFGPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 34 StFGPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34 StFGPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34 StFGPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 33 StFGPG
§ 35 StFGPG