§ 28 StFGPG Pflicht zur Hilfeleistung, Duldungsverpflichtung

StFGPG - Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Im Falle eines Brandes oder einer örtlichen Gefahr im Gemeindegebiet ist die Bürgermeisterin/der Bürgermeister berechtigt, alle hiezu fähigen Personen zur Hilfeleistung aufzubieten und, wenn nötig, nicht im Eigentum der Gemeinde stehende Sachen zur Hilfeleistung in Anspruch zu nehmen. Die Aufgebotenen haben den Anordnungen der Einsatzleitung Folge zu leisten. Ausgenommen vom Aufgebot zur Hilfeleistung sind Personen, die während des Auftretens des Brandes oder der örtlichen Gefahr behördliche Aufgaben zu vollziehen haben, ferner Personen, deren Dienstleistung während dieser Zeit zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, sowie Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung. Sachen, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, sind von der Inanspruchnahme ausgenommen.

(2) Die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer oder sonstige (Nutzungs-)Berechtigte sind verpflichtet, das Betreten und sonstige Benützen ihrer Grundstücke und Baulichkeiten oder andere zur Abwehr oder Bekämpfung des Brandes oder der örtlichen Gefahr geeigneter Eingriffe in ihr Eigentum zu dulden, wenn dies von der Einsatzleitung angeordnet wird. Die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen, Baulichkeiten und Teilen hievon sowie ähnliche Maßnahmen sind nur dann zu dulden, wenn nicht in anderer Weise der Brand oder die örtliche Gefahr wirksam bekämpft werden kann.

(3) Für eine Beschädigung, für den Verbrauch und für den Verlust von zur Hilfeleistung in Anspruch genommenen, nicht im Eigentum der Gemeinde stehenden Sachen hat die Gemeinde eine angemessene Entschädigung zu leisten, wobei der Vorteil, den die Hilfeleistung für die Betroffene/den Betroffenen mit sich brachte, anzurechnen ist. Der Entschädigungsanspruch ist binnen acht Wochen nach Beendigung der Inanspruchnahme bei der Bürgermeisterin/beim Bürgermeister anzumelden; nach Ablauf der achtwöchigen Frist kann der Entschädigungsanspruch nur mehr dann geltend gemacht werden, wenn die Berechtigte/der Berechtigte nicht in der Lage war, seinen Anspruch rechtzeitig anzumelden. Kommt bei der von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister binnen zwei Wochen nach dem rechtzeitigen Einlangen der Anmeldung beim Gemeindeamt abzuführenden Einigungsverhandlung eine gütliche Einigung über die Entschädigung dem Grund oder der Höhe nach nicht zustande, entscheidet das Landesgericht, wobei hinsichtlich des Umfanges und der Ermittlung der Höhe der Entschädigung die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, anzuwenden sind.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten im Rahmen der überörtlichen Feuerpolizei sinngemäß im Falle eines Brandes im Gebiet einer Nachbargemeinde.

(5) Die Gemeinde, welche die Entschädigung nach Abs. 3 oder 4 geleistet hat, hat gegenüber einer Gemeinde, der die Hilfe geleistet wurde, Anspruch auf Ersatz.

(6) Soweit Anordnungen nach Abs. 1 Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes betreffen, dürfen hierdurch militärische Interessen, insbesondere bei einem Einsatz des Bundesheeres im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a) des Wehrgesetzes 2001 oder bei einer unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes, nicht beeinträchtigt werden.

In Kraft seit 18.02.2012 bis 31.12.9999
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