§ 24 StFGPG Verpflichtungen bei baulichen Anlagen

StFGPG - Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Behörde hat der Eigentümerin/dem Eigentümer bzw. der Verfügungsberechtigten/dem Verfügungsberechtigten bei einer Bewilligung einer baulichen Anlage gemäß § 29 des Steiermärkischen Baugesetzes die Bereitstellung oder Errichtung von geeigneten Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, Löschanlagen, Löschmitteln sowie Löschwasserbezugsstellen – sofern die vorhandenen öffentlichen Löschwasserbezugsstellen nicht ausreichend sind – mit Bescheid aufzutragen, wenn dies wegen der Lage, der Beschaffenheit oder des Verwendungszweckes der baulichen Anlage im Interesse der Brandsicherheit erforderlich ist.

(2) Die Brandmelde- und Löschanlagen sowie Alarmeinrichtungen und Löschwasserbezugsstellen gemäß Abs. 1 müssen dem Stand der Technik entsprechen. Die Weiterleitung von Alarmen von Brandmelde- und Löschanlagen sowie Alarmierungseinrichtungen hat an das öffentliche Notrufsystem der Alarmzentrale des Feuerwehrverbandes zu erfolgen.

(3) Bei bestehenden baulichen Anlagen hat die Behörde der Eigentümerin/dem Eigentümer bzw. der Verfügungsberechtigten/dem Verfügungsberechtigten die Bereitstellung oder Errichtung von geeigneten Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, Löschanlagen, Löschmitteln und Löschwasserbezugsstellen oder alternativ dazu sonstige brandschutztechnische Einrichtungen (Feuerschutzabschlüsse etc.) sowie Rauchwarnmelder mit schriftlichem Bescheid aufzutragen, wenn dies offenkundig wegen der besonderen Beschaffenheit oder des besonderen Verwendungszweckes der baulichen Anlage, unter Bedachtnahme auf die baulichen Gegebenheiten, im Interesse der Brandsicherheit erforderlich und wirtschaftlich zumutbar ist.

(4) Abs. 3 ist auf bestehende Hochhäuser nicht anzuwenden, soweit hinsichtlich ihrer der Benützungsbewilligung zugrunde gelegten und weiterer vor 1. Februar 2008 installierten technischen Brandschutzeinrichtungen die Funktionstüchtigkeit gewährleistet ist. Die Behörde kann über die in Hochhäusern zum genannten Zeitpunkt vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen hinaus nachstehende Einrichtungen, soweit nicht ohnehin vorhanden, zusätzlich vorschreiben:

1.

Trockensteigleitung,

2.

Druckknopfbrandmeldeanlage und Alarmeinrichtung,

3.

tragbare Feuerlöscher,

4.

Brandschutztüren zwischen Erdgeschoß und Keller,

5.

brandhemmende Türen zu den Wohnungen sowie brandbeständiger Abschluss sonstiger Öffnungen zwischen Stiegenhäusern und Wohnungen,

6.

Rauchabzugsöffnungen in den Stiegenhäusern.

Eine nicht mehr funktionstüchtige Einrichtung dieser Art ist durch eine mindestens dem Sicherheitsstandard zur Zeit der Benützungsbewilligung entsprechende Anlage zu ersetzen.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu Abs. 1 bis 4 erlassen.

In Kraft seit 18.02.2012 bis 31.12.9999
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