§ 31 StFGPG Eigener Wirkungsbereich

StFGPG - Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

In Kraft seit 18.02.2012 bis 31.12.9999
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