(1) Die technische Dokumentation der Herstellerin/des Herstellers oder der Importeurin/des Importeurs hat zu enthalten:
1. | Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerung oder des wesentlichen Bauteils (Betriebs- und Wartungsanleitung); | |||||||||
2. | Namen und Anschrift der akkreditierten Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichtes bzw. bei ortsfest gesetzten Öfen eine Bestätigung im Sinn des § 5 Abs. 4 oder 5 oder | |||||||||
3. | bei Kleinfeuerungen gemäß § 4 Abs. 2 den Namen und die Anschrift der benannten Stelle, sowie Nummer und Datum des Konformitätsnachweises der Herstellerin/des Herstellers; | |||||||||
4. | Angabe der Emissionswerte laut Prüfbericht; | |||||||||
5. | Angabe der Wirkungsgrade laut Prüfbericht oder Konformitätsnachweis; | |||||||||
6. | bei händisch beschickten Kleinfeuerungen und bei automatisch beschickten Kleinfeuerungen unter 50 kW Nennwärmeleistung, wenn dies zur Einhaltung der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte erforderlich ist, den Hinweis, dass die Kleinfeuerung nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf; | |||||||||
7. | bei Bauteilen von Kleinfeuerungen detaillierte Angaben, unter welchen Voraussetzungen sie mit anderen Bauteilen (zB. Brenner oder Kessel) unter Einhaltung der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen kombiniert werden können. |
(2) Der technischen Dokumentation ist – wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst ist – eine deutsche Übersetzung anzuschließen.
(3) Die/Der über die Kleinfeuerung Verfügungsberechtigte hat die technische Dokumentation für die Dauer des Betriebes der Anlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde, der Überwachungsstelle oder der/des Prüfberechtigten vorzulegen.
0 Kommentare zu § 7 StFanlG 2016