(1) Kleinfeuerungen und Bauteile von Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
1. | die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und die festgelegten Mindestwirkungsgrade aufweisen und | |||||||||
2. | mit einem Typenschild (§ 6) ausgestattet und die technische Dokumentation (§ 7) und der Prüfbericht (§ 5) beigegeben sind. |
(2) Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte für flüssige oder gasförmige Brennstoffe und deren Bauteile mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 400 kW dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
1. | die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, jedoch ist im Prüfbericht nur die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nachzuweisen, und | |||||||||
2. | das CE-Kennzeichen (§ 9) tragen. | |||||||||
Davon ausgenommen sind Kleinfeuerungen, die mit verschiedenen Brennstoffen, darunter auch festen Brennstoffen, betrieben werden können. |
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