(1) Dieses Gesetz regelt
1. | das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen, | |||||||||
2. | die besonderen Bestimmungen für die Errichtung und Änderung, den Betrieb und die Instandhaltung, die Überprüfung und Überwachung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, sowie | |||||||||
3. | die Inspektion von Heizungsanlagen oder von kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen und | |||||||||
4. | die Inspektion von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen. |
(2) In den Anwendungsbereich fallen nur Anlagen, deren Betriebszweck die Beheizung, Kühlung und Lüftung von Räumen und/oder die Warmwasserbereitung ist.
(3) Bei Anlagen gemäß Abs. 2, die einer Genehmigungspflicht nach gewerberechtlichen, abfallrechtlichen, elektrizitätsrechtlichen und/oder kesselrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen, beschränkt sich der Anwendungsbereich auf die Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen und deren Kombinationen mit Lüftungsanlagen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019, LGBl. Nr. 92/2021
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