§ 1 StFanlG 2016

StFanlG 2016 - Steiermärkisches Feuerungsanlagengesetz 2016 – StFanlG 2016

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Dieses Gesetz regelt

1.

das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen,

2.

die besonderen Bestimmungen für die Errichtung und Änderung, den Betrieb und die Instandhaltung, die Überprüfung und Überwachung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, sowie

3.

die Inspektion von Heizungsanlagen oder von kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen und

4.

die Inspektion von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen.

(2) In den Anwendungsbereich fallen nur Anlagen, deren Betriebszweck die Beheizung, Kühlung und Lüftung von Räumen und/oder die Warmwasserbereitung ist.

(3) Bei Anlagen gemäß Abs. 2, die einer Genehmigungspflicht nach gewerberechtlichen, abfallrechtlichen, elektrizitätsrechtlichen und/oder kesselrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen, beschränkt sich der Anwendungsbereich auf die Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen und deren Kombinationen mit Lüftungsanlagen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019, LGBl. Nr. 92/2021

In Kraft seit 08.10.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 StFanlG 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 StFanlG 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 StFanlG 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 StFanlG 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 StFanlG 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StFanlG 2016 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 StFanlG 2016