Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsEin Ersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 steht nur einer Person zu, dieEin Ersatzanspruch nach Paragraph eins, Absatz eins, steht nur einer Person zu, die
1.Ziffer einsdurch eine inländische Behörde oder eines ihrer Organe zum Zweck der Strafrechtspflege oder auf Grund der Entscheidung eines inländischen Strafgerichts gesetzwidrig festgenommen oder angehalten wurde (gesetzwidrige Haft);
2.Ziffer 2wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung festgenommen oder in Haft gehalten wurde und in der Folge durch ein inländisches Strafgericht in Ansehung dieser Handlung freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wurde (ungerechtfertigte Haft) oder
3.Ziffer 3durch ein inländisches Strafgericht nach Wiederaufnahme oder Erneuerung des Verfahrens oder sonstiger Aufhebung eines früheren Urteils freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt oder neuerlich verurteilt wurde, sofern in diesem Fall eine mildere Strafe verhängt wurde oder eine vorbeugende Maßnahme entfiel oder durch eine weniger belastende Maßnahme ersetzt wurde (Wiederaufnahme).
(2)Absatz 2Das Organ, das der geschädigten Person den Schaden zufügte, haftet ihr nicht.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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