Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDer Bund haftet nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Schaden, den eine Person durch den Entzug der persönlichen Freiheit zum Zweck der Strafrechtspflege oder durch eine strafgerichtliche Verurteilung erlitten hat.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, bleiben unberührt.Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (AHG), Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bleiben unberührt.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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