§ 10 StEG 2005

StEG 2005 - Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Jede rechtskräftige Entscheidung eines inländischen Gerichts, mit der die Rechtswidrigkeit einer Festnahme oder Anhaltung ausgesprochen wird, ist für das weitere Verfahren über einen Ersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 bindend. Gleiches gilt für ein endgültiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, in dem ausgesprochen wird, dass das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden ist.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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