Norm: StEG §2 Abs3
Rechtssatz: Die Feststellung einer zu Unrecht nicht erfolgten Anrechnung einer Vorhaft im Sinne des § 55 a StG ist nach dem StEG (StEG BGBl 1969/270) unzulässig, weil nach dem § 2 Abs 3 erster Satz dieses Gesetzes unter der strafrechtlichen Anhaltung der Vollzug der gerichtlichen Maßnahmen zu verstehen ist, das Strafurteil aber nicht unter den Begriff der Anhaltung fällt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...