Norm: GRBG §11StEG §2StEG §3 litaStEG §3 litbStEG §6 Abs3
Rechtssatz: Der Antrag besteht lediglich aus dem nicht weiter substantiierten Begehren auf Zuerkennung einer Haftentschädigung. Ungeachtet dieses Umstandes kann auch ohne die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung des Angehaltenen gemäß § 6 Abs 3 StEG eine Entscheidung des OGH über das Vorliegen von Ausschlußgründen nach § 3 lit a und b StEG eintreten, weil auf Grund des vorangegangenen Gru... mehr lesen...
Norm: StEG §2StEG §6
Rechtssatz: 1.) Unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Belehrung und Anhörung im Sinne des § 6 Abs 3 StEG ist nicht nur ein Verzicht auf Ansprüche nach § 2 Abs 1 lit a StEG (siehe EvBl 1972/356), sondern auch ein Verzicht auf Ersatzansprüche nach § 2 Abs 1 lit b StEG zulässig; 2.) In einem solchen Falle bedarf es keiner Beschlußfassung im Sinne des § 6 Abs 2 StEG, weil durch den Verzicht das Substrat einer derartig... mehr lesen...