Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsAuf das Verfahren gegen den Bund und das Rückersatzverfahren gegen ein Organ sind die §§ 9, 10, 13 und 14 AHG anzuwenden.Auf das Verfahren gegen den Bund und das Rückersatzverfahren gegen ein Organ sind die Paragraphen 9,, 10, 13 und 14 AHG anzuwenden.
(2)Absatz 2Die geschädigte Person kann einen Ersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 gegen das Organ, das ihr den Schaden zufügte, im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen.Die geschädigte Person kann einen Ersatzanspruch nach Paragraph eins, Absatz eins, gegen das Organ, das ihr den Schaden zufügte, im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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