§ 12 StEG 2005

StEG 2005 - Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Auf das Verfahren gegen den Bund und das Rückersatzverfahren gegen ein Organ sind die §§ 9, 10, 13 und 14 AHG anzuwenden.

(2) Die geschädigte Person kann einen Ersatzanspruch nach § 1 Abs. 1 gegen das Organ, das ihr den Schaden zufügte, im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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