§ 7 StEG 2005

StEG 2005 - Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Hat der Bund der geschädigten Person den Schaden ersetzt, so kann er von Personen, die als seine Organe gehandelt und den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben, Rückersatz begehren. Auf den Rückersatzanspruch sind die §§ 3, 4, 5 und 6 Abs. 2 AHG anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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