§ 14 StEG 2005 Übergangsbestimmungen

StEG 2005 - Strafrechtliches Entschädigungsgesetz 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden, wenn

1.

eine vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnene Anhaltung in den Fällen der gesetzwidrigen Haft oder der ungerechtfertigten Haft nach dem 31. Dezember 2004 geendet hat;

2.

im Fall der Wiederaufnahme die Entscheidung, mit der eine rechtskräftige Verurteilung aufgehoben wurde, nach dem 31. Dezember 2004 in Rechtskraft erwachsen ist.

(2) In allen anderen Fällen einer Festnahme oder Anhaltung vor dem 1. Jänner 2005 sind die bisher geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

(3) § 2 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 1 Z 3 bis 5, Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 sind anzuwenden, wenn der Entzug der persönlichen Freiheit nach dem 31. Dezember2010 begonnen hat.

In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 StEG 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 StEG 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 StEG 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 StEG 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 StEG 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 StEG 2005
§ 15 StEG 2005