Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist anzuwenden, wenn
1.Ziffer einseine vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnene Anhaltung in den Fällen der gesetzwidrigen Haft oder der ungerechtfertigten Haft nach dem 31. Dezember 2004 geendet hat;
2.Ziffer 2im Fall der Wiederaufnahme die Entscheidung, mit der eine rechtskräftige Verurteilung aufgehoben wurde, nach dem 31. Dezember 2004 in Rechtskraft erwachsen ist.
(2)Absatz 2In allen anderen Fällen einer Festnahme oder Anhaltung vor dem 1. Jänner 2005 sind die bisher geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
(3)Absatz 3§ 2 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 1 Z 3 bis 5, Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 sind anzuwenden, wenn der Entzug der persönlichen Freiheit nach dem 31. Dezember2010 begonnen hat.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5, Absatz 2 und Absatz 3, sowie Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 sind anzuwenden, wenn der Entzug der persönlichen Freiheit nach dem 31. Dezember2010 begonnen hat.
In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
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