§ 50 StbG

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Staatsbürgerschaftsevidenz ist für jede Gemeinde gesondert in Form einer Kartei zu führen. Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres können nähere Bestimmungen über das Ausmaß und die Ausgestaltung der Karteiblätter sowie über die Einrichtung der Kartei getroffen werden.
  2. (2)Absatz 2Die Staatsbürgerschaftsevidenz kann automationsunterstützt geführt werden.
Paragraph 50,

Die Staatsbürgerschaftsevidenz ist für jede Gemeinde gesondert im Rahmen des ZSR (§ 56a) zu führen. Die Staatsbürgerschaftsevidenz ist für jede Gemeinde gesondert im Rahmen des ZSR (Paragraph 56 a,) zu führen.

Stand vor dem 31.10.2013

In Kraft vom 31.07.1985 bis 31.10.2013
  1. (1)Absatz einsDie Staatsbürgerschaftsevidenz ist für jede Gemeinde gesondert in Form einer Kartei zu führen. Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres können nähere Bestimmungen über das Ausmaß und die Ausgestaltung der Karteiblätter sowie über die Einrichtung der Kartei getroffen werden.
  2. (2)Absatz 2Die Staatsbürgerschaftsevidenz kann automationsunterstützt geführt werden.
Paragraph 50,

Die Staatsbürgerschaftsevidenz ist für jede Gemeinde gesondert im Rahmen des ZSR (§ 56a) zu führen. Die Staatsbürgerschaftsevidenz ist für jede Gemeinde gesondert im Rahmen des ZSR (Paragraph 56 a,) zu führen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten