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Hält sich derjenige, dem die Staatsbürgerschaft entzogen werden soll, im Ausland auf und wurde eine Zustellung an ihn bereits erfolglos versucht, so ist § 11 AVG 1950, BGBl. Nr. 172BGBl. Nr. 51/1991, auch dann anzuwenden, wenn sein Aufenthalt bekannt ist.
Hält sich derjenige, dem die Staatsbürgerschaft entzogen werden soll, im Ausland auf und wurde eine Zustellung an ihn bereits erfolglos versucht, so ist § 11 AVG 1950, BGBl. Nr. 172BGBl. Nr. 51/1991, auch dann anzuwenden, wenn sein Aufenthalt bekannt ist.