§ 32 StbG Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.9999

Die Staatsbürgerschaft verliertEinem Staatsbürger, werder freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates tritt, ist die Staatsbürgerschaft zu entziehen. § 27 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2011

In Kraft vom 31.07.1985 bis 30.06.2011

Die Staatsbürgerschaft verliertEinem Staatsbürger, werder freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates tritt, ist die Staatsbürgerschaft zu entziehen. § 27 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten