(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilten Österreichischen technischen Zulassungen und Übereinstimmungszeugnisse bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) (Anm.: entfallen)
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