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(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilten Österreichischen technischen Zulassungen und Übereinstimmungszeugnisse bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig.
(3) Bis zum 31(Anm. Dezember 2013 kann gegen Bescheide, die nach diesem Gesetz erlassen werden, Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Steiermark erhoben werden.: entfallen)
(4) Bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren durch das Österreichische Institut für Bautechnik ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sinngemäß anzuwenden(Anm.: entfallen)
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilten Österreichischen technischen Zulassungen und Übereinstimmungszeugnisse bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig.
(3) Bis zum 31(Anm. Dezember 2013 kann gegen Bescheide, die nach diesem Gesetz erlassen werden, Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Steiermark erhoben werden.: entfallen)
(4) Bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren durch das Österreichische Institut für Bautechnik ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sinngemäß anzuwenden(Anm.: entfallen)