§ 18 StBauMüG Behörden

StBauMüG - Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Behörde ist

1.

die Steiermärkische Landesregierung für die Produktregistrierung

2.

das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) für

a)

die Erteilung von Bautechnischen Zulassungen,

b)

die Marktüberwachung von Bauprodukten,

(2) Die Produktregistrierungsbehörde ist der registerführenden Stelle bekannt zu geben.

In Kraft seit 24.08.2013 bis 31.12.9999
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