(1) Behörde ist
1. | die Steiermärkische Landesregierung für die Produktregistrierung | |||||||||
2. | das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) für | |||||||||
a) | die Erteilung von Bautechnischen Zulassungen, | |||||||||
b) | die Marktüberwachung von Bauprodukten, |
(2) Die Produktregistrierungsbehörde ist der registerführenden Stelle bekannt zu geben.
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