§ 25 StBauMüG EU-Recht

StBauMüG - Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsMit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:
    1. 1.Ziffer einsVerordnung (EU) Nr. 305/2011
    2. 2.Ziffer 2Verordnung (EG) Nr. 765/2008
    3. 3.Ziffer 3Verordnung (EU) 2017/1369.
  2. (2)Absatz 2Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. Nr. L 285 vom 31. 10. 2009, S 10.
    2. 2.Ziffer 2Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17. 1. 2014, S 1.
  3. (3)Absatz 3Die Stammfassung dieses Gesetzes, LGBl. Nr. 83/2013, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, notifiziert (Notifikationsnummer 2013/0079/A).Die Stammfassung dieses Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2013,, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, notifiziert (Notifikationsnummer 2013/0079/A).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019,

In Kraft seit 30.10.2019 bis 14.07.2023
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 StBauMüG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 StBauMüG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 StBauMüG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 StBauMüG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 StBauMüG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 24b StBauMüG
§ 26 StBauMüG