§ 25 StBauMüG EU-Recht

StBauMüG - Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
  1. (1)Absatz einsMit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:
    1. 1.Ziffer einsVerordnung (EU) Nr. 305/2011
    2. 2.Ziffer 2Verordnung (EG) Nr. 765/2008
    3. 3.Ziffer 3Verordnung (EU) 2017/1369.
  2. (2)Absatz 2Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
    1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. Nr. L 285 vom 31. 10. 2009, S 10.
    2. 2.Ziffer 2Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17. 1. 2014, S 1.
  3. (3)Absatz 3Die Stammfassung dieses Gesetzes, LGBl. Nr. 83/2013, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, notifiziert (Notifikationsnummer 2013/0079/A).Die Stammfassung dieses Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2013,, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, notifiziert (Notifikationsnummer 2013/0079/A).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2019,

In Kraft seit 30.10.2019 bis 14.07.2023
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