(1) Für die auszustellenden Europäischen Technischen Bewertungen sowie für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszustellenden Produktregistrierungen und Bautechnischen Zulassungen sind von der Antragstellerin/vom Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Kosten zu tragen. Diese sind von der Landesregierung in Form von Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen.
(2) Die Landesregierung hat die Kosten für die einzelnen Verfahrensarten gemäß Abs. 1 durch Verordnung entsprechend dem mit der Durchführung der Verfahren verbundenen Aufwand in Bauschbeträgen bestehend aus einem fixen Betrag und einem weiteren Betrag, dessen Höhe von der im betreffenden Verfahren aufgewendeten Zeit abhängig ist, festzusetzen. Bei der Festsetzung der Bauschbeträge sind der Aufwand für die zur Besorgung der Aufgaben erforderlichen Organe, die für die Vorbereitung und Durchführung der Verfahren erforderliche Zeit und die dabei durchschnittlich anfallenden Auslagen (insbesondere Transport- und Reisekosten, Drucksorten, Material- und Postgebühren) zu berücksichtigen.
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