(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung für Bauprodukte wahrzunehmen:
1. | Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung; | |||||||||
2. | Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind; | |||||||||
3. | Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit; | |||||||||
4. | Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten; | |||||||||
5. | Marktüberwachungsmaßnahmen; | |||||||||
6. | Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen; | |||||||||
7. | Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen; | |||||||||
8. | Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei mit einer ernsten Gefahr verbundenen Bauprodukten; | |||||||||
9. | Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten; | |||||||||
10. | Kooperation und Informationsaustausch mit den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission. |
(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, z. B. im Internet, über ihre Existenz, ihre Zuständigkeiten und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.
(3) Zur Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsmaßnahmen hat die Marktüberwachungsbehörde der Steiermärkischen Landesregierung einen jährlichen Tätigkeitsbericht spätestens bis Ende Juni des Folgejahres zu übermitteln.
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