Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Abschnitt sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2023,
In Kraft seit 15.07.2023 bis 31.12.9999
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