§ 13i StBauMüG (Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013), Spezielle baubehördliche Maßnahmen in Bezug auf Legionella und Blei - JUSLINE Österreich
§ 13i StBauMüG Spezielle baubehördliche Maßnahmen in Bezug auf Legionella und Blei
StBauMüG - Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsErgibt die allgemeine Analyse nach § 13h Abs. 1, dass spezifische Risiken für die Wasserqualität und die menschliche Gesundheit ermittelt wurden, ist durch die Baubehörde eine Überwachung der in Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 angeführten Parameter in Bezug auf prioritäre Örtlichkeiten durchzuführen. Der Überwachung ist ein Programm zugrunde zu legen, das jedenfalls die regelmäßige Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben umfasst. Die Entnahme von Proben von Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so erfolgen, dass die Proben für seine Qualität im Laufe des gesamten Jahres repräsentativ sind. Die Probeentnahmestellen müssen die Anforderungen von Anhang II Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 erfüllen. Die Analyse der genannten Parameter hat entsprechend dem Art. 13 Abs. 4 in Verbindung mit den Spezifikationen nach Anhang III der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu erfolgen.Ergibt die allgemeine Analyse nach Paragraph 13 h, Absatz eins,, dass spezifische Risiken für die Wasserqualität und die menschliche Gesundheit ermittelt wurden, ist durch die Baubehörde eine Überwachung der in Anhang römisch eins Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 angeführten Parameter in Bezug auf prioritäre Örtlichkeiten durchzuführen. Der Überwachung ist ein Programm zugrunde zu legen, das jedenfalls die regelmäßige Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben umfasst. Die Entnahme von Proben von Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so erfolgen, dass die Proben für seine Qualität im Laufe des gesamten Jahres repräsentativ sind. Die Probeentnahmestellen müssen die Anforderungen von Anhang römisch II Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 erfüllen. Die Analyse der genannten Parameter hat entsprechend dem Artikel 13, Absatz 4, in Verbindung mit den Spezifikationen nach Anhang römisch III der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu erfolgen.
(2)Absatz 2Ergibt die allgemeine Analyse nach § 13h Abs. 1, dass aufgrund der Hausinstallationen oder der dafür verwendeten Bauprodukte, Materialien und Werkstoffe ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht, oder ergibt die nach Abs. 1 durchgeführte Überwachung, dass in Bezug auf prioritäre Örtlichkeiten die Parameterwerte gemäß Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 nicht eingehalten werden, so hat die Baubehörde die erforderlichen Maßnahmen nach § 39 des Steiermärkischen Baugesetzes anzuordnen, um das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte gemäß Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu beseitigen oder zu verringern.Ergibt die allgemeine Analyse nach Paragraph 13 h, Absatz eins,, dass aufgrund der Hausinstallationen oder der dafür verwendeten Bauprodukte, Materialien und Werkstoffe ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht, oder ergibt die nach Absatz eins, durchgeführte Überwachung, dass in Bezug auf prioritäre Örtlichkeiten die Parameterwerte gemäß Anhang römisch eins Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 nicht eingehalten werden, so hat die Baubehörde die erforderlichen Maßnahmen nach Paragraph 39, des Steiermärkischen Baugesetzes anzuordnen, um das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte gemäß Anhang römisch eins Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu beseitigen oder zu verringern.
(3)Absatz 3In Bezug auf Legionella müssen die Maßnahmen zur Verhinderung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche wirksame und gemessen an den Risiken verhältnismäßige Maßnahmen zur Risikobeherrschung und Managementmaßnahmen vorsehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2023,
In Kraft seit 15.07.2023 bis 31.12.9999
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