(1) Für die Sammlung und Abfuhr der in einem Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4 haben die Gemeinden zu sorgen (Andienungspflicht).
(2) Für die Behandlung (Verwertung und Beseitigung) der in Abs. 1 genannten Abfälle haben die Abfallwirtschaftsverbände zu sorgen.
(3) Die Andienungspflichtigen, welche nicht private Haushalte sind und gemäß § 10 AWG verpflichtet sind ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen, können unter Vorlage dieses Abfallwirtschaftskonzeptes von der Andienungspflicht entbunden werden, wenn von der Gemeinde die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Sammellogistik oder vom Abfallwirtschaftsverband die besonderen Anforderungen an die Abfallbehandlung nicht erfüllt werden können. Über einen diesbezüglichen Antrag hat die Gemeinde mit Bescheid abzusprechen. Dem Abfallwirtschaftsverband kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Sollten sich nach Bescheiderlassung die Voraussetzungen für die Entbindung der Andienungspflicht ändern, hat die Gemeinde von Amts wegen ein Bescheidverfahren einzuleiten. Änderungen des Abfallwirtschaftskonzeptes sind der Gemeinde unaufgefordert zu übermitteln.
(4) Reichen die Maßnahmen der kommunalen Sammlung sowie die Maßnahmen der Abfallbehandlung durch die Abfallwirtschaftsverbände zur Erreichung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes für Siedlungsabfälle nicht aus, so hat die Landesregierung durch Verordnung geeignete vorübergehende Maßnahmen zur Sicherstellung der Sammlung und Behandlung zu erlassen, wenn ansonsten eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bestehen oder schwere volkswirtschaftliche Schäden auftreten könnten (Missstandsverordnung). Die Verordnung hat jedenfalls zu enthalten:
1. | die Festlegung des durch den Missstand bedrohten Bereiches (Missstandsbereich), | |||||||||
2. | die Festlegung der Art und Menge der Abfälle, deren Sammlung und Behandlung sicherzustellen sind, | |||||||||
3. | die konkreten Maßnahmen zur Erfüllung der abfallwirtschaftlichen Zielsetzungen. |
(5) Verordnungen gemäß Abs. 4 treten mit Ablauf eines Jahres vom Tag ihres Inkrafttretens an gerechnet außer Kraft. Eine Verlängerung um ein weiteres Jahr ist zulässig.
0 Kommentare zu § 6 StAWG 2004