Art. 1 § 39 StadtErnG

StadtErnG - Stadterneuerungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.04.2025
  1. 2.Ziffer 2Im Art. 11 Abs. 1 wird in der Z 4 der Punkt nach dem Worte „Straßenpolizei“ durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:Im Artikel 11, Absatz eins, wird in der Ziffer 4, der Punkt nach dem Worte „Straßenpolizei“ durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:
  2. „5.Ziffer 5Assanierung.“

(Anm.: Abs. 2 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)Anmerkung, Absatz 2, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.)

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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