Die Stabilitätsabgabe beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2, Die Stabilitätsabgabe beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 2,,
1.Ziffer eins die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten,0,033%,
2.Ziffer 2die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten,0,041%.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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