Die Stabilitätsabgabe beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,
1. | die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten, | 0,024%, | ||||||||
2. | die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten, | 0,029%. |
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