§ 3 StabAbgG Höhe der Stabilitätsabgabe

StabAbgG - Stabilitätsabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Stabilitätsabgabe beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,

1.

die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten,

0,024%,

2.

die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten,

0,029%.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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