Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsDie Stabilitätsabgabe und die Sonderzahlung (§ 5) stellen nicht abzugsfähige Betriebsausgaben dar (§ 12 Abs. 1 Z 6 Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988).Die Stabilitätsabgabe und die Sonderzahlung (Paragraph 5,) stellen nicht abzugsfähige Betriebsausgaben dar (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 6, Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,).
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat die Steuersätze gemäß § 3 hinsichtlich der Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität und der budgetären Auswirkungen bis zum 31. Oktober 2029 zu evaluieren.Der Bundesminister für Finanzen hat die Steuersätze gemäß Paragraph 3, hinsichtlich der Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität und der budgetären Auswirkungen bis zum 31. Oktober 2029 zu evaluieren.
(3)Absatz 3Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat im Hinblick auf die Entwicklungen in der Europäischen Union die Stabilitätsabgabe unter Einbeziehung der Oesterreichischen Nationalbank spätestens bis 30. September 2012 und im Hinblick auf die Wirkungsweise des Fonds gemäß § 7a Abs. 3 spätestens bis 30. September 2013 zu evaluieren.Der Bundesminister für Finanzen hat im Hinblick auf die Entwicklungen in der Europäischen Union die Stabilitätsabgabe unter Einbeziehung der Oesterreichischen Nationalbank spätestens bis 30. September 2012 und im Hinblick auf die Wirkungsweise des Fonds gemäß Paragraph 7 a, Absatz 3, spätestens bis 30. September 2013 zu evaluieren.
(5)Absatz 5Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 19.03.2025 bis 31.12.9999
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