§ 3 StabAbgG Höhe der Stabilitätsabgabe

Stabilitätsabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Die Stabilitätsabgabe beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,

1.

die einen Betrag von einer Milliarde300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten,

0,090,024%,

2.

die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten,

0,110,029%.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.04.2014 bis 31.12.2016

Die Stabilitätsabgabe beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,

1.

die einen Betrag von einer Milliarde300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten,

0,090,024%,

2.

die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten,

0,110,029%.

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