Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsAbgabenschuldner ist das Kreditinstitut im Sinne des § 1.Abgabenschuldner ist das Kreditinstitut im Sinne des Paragraph eins,
(2)Absatz 2Die Abgabenschuld entsteht mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist. Abweichend davon entsteht die Abgabenschuld bei unterjähriger Neugründung eines Kreditinstitutes mit der Eintragung des Kreditinstitutes im Firmenbuch.
(3)Absatz 3Bei unterjähriger Begründung oder Beendigung der Abgabepflicht ist die Stabilitätsabgabe anteilig nach der Zahl der vollen Kalendermonate zu entrichten, in denen die Steuerpflicht im Kalenderjahr bestanden hat.
(4)Absatz 4Die Abgabenschuld für Kreditinstitute im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 4 endet mit jenem Monat, in dem die Europäische Kommission den Beschluss gefasst hat, dass die staatliche Beihilfe für die geordnete Abwicklung eines Kreditinstituts mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV vereinbar ist.Die Abgabenschuld für Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, endet mit jenem Monat, in dem die Europäische Kommission den Beschluss gefasst hat, dass die staatliche Beihilfe für die geordnete Abwicklung eines Kreditinstituts mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107, Absatz 3, Buchst. b AEUV vereinbar ist.
In Kraft seit 13.06.2014 bis 31.12.9999
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