Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.04.2025
(1)Absatz einsZusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe hat das Kreditinstitut (§ 1) für die Kalenderjahre 2025 und 2026 jeweils eine Sonderzahlung zu entrichten. Die Sonderzahlung wird nach Maßgabe folgender Bestimmungen errechnet:Zusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe hat das Kreditinstitut (Paragraph eins,) für die Kalenderjahre 2025 und 2026 jeweils eine Sonderzahlung zu entrichten. Die Sonderzahlung wird nach Maßgabe folgender Bestimmungen errechnet:
1.Ziffer einsDie Sonderzahlung beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2, Die Sonderzahlung beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 2,,
a)Litera adie einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten0,050%,
b)Litera bdie einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten0,061%.
2.Ziffer 2§ 4 ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht anzuwenden.Paragraph 4, ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht anzuwenden.
3.Ziffer 3Auf die Sonderzahlung sind § 2 Abs. 5 sowie §§ 6, 7 und 8 sinngemäß anzuwenden. Abweichend von § 7 Abs. 2 ist die Sonderzahlung für das Kalenderjahr 2025 zur Gänze bis zum 31. Oktober 2025 zu entrichten (Fälligkeitstag).Auf die Sonderzahlung sind Paragraph 2, Absatz 5, sowie Paragraphen 6,, 7 und 8 sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Paragraph 7, Absatz 2, ist die Sonderzahlung für das Kalenderjahr 2025 zur Gänze bis zum 31. Oktober 2025 zu entrichten (Fälligkeitstag).
(2)Absatz 2Die Sonderzahlung ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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