§ 4 StabAbgG Begrenzung der Stabilitätsabgabe

StabAbgG - Stabilitätsabgabegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
§ 4.Paragraph 4,

Die gemäß § 2 und § 3 errechnete Stabilitätsabgabe wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen begrenzt: Die gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, errechnete Stabilitätsabgabe wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen begrenzt:

  1. 1.Ziffer einsDie Stabilitätsabgabe darf höchstens 35% des Jahresüberschusses/Jahresfehlbetrages gemäß Anlage 2 zu Artikel I § 43 BWG zuzüglich des im Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag enthaltenen Aufwands für die Stabilitätsabgabe und die Sonderzahlung sowie unter Außerachtlassung des außerordentlichen Ergebnisses aus der Dotierung/Auflösung des Fonds für allgemeine Bankrisiken gemäß § 57 Abs. 3 BWG betragen (Zumutbarkeitsgrenze). Dabei ist der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag jenes Geschäftsjahres heranzuziehen, das vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist.Die Stabilitätsabgabe darf höchstens 35% des Jahresüberschusses/Jahresfehlbetrages gemäß Anlage 2 zu Artikel römisch eins Paragraph 43, BWG zuzüglich des im Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag enthaltenen Aufwands für die Stabilitätsabgabe und die Sonderzahlung sowie unter Außerachtlassung des außerordentlichen Ergebnisses aus der Dotierung/Auflösung des Fonds für allgemeine Bankrisiken gemäß Paragraph 57, Absatz 3, BWG betragen (Zumutbarkeitsgrenze). Dabei ist der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag jenes Geschäftsjahres heranzuziehen, das vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist.
  2. 2.Ziffer 2Die Stabilitätsabgabe darf 65% des arithmetischen Mittels der letzten drei nach Z 1 ermittelten Jahresergebnisse nicht übersteigen (Belastungsobergrenze). Für die Berechnung des arithmetischen Mittels sind negative Jahresergebnisse mit Null anzusetzen.Die Stabilitätsabgabe darf 65% des arithmetischen Mittels der letzten drei nach Ziffer eins, ermittelten Jahresergebnisse nicht übersteigen (Belastungsobergrenze). Für die Berechnung des arithmetischen Mittels sind negative Jahresergebnisse mit Null anzusetzen.
  3. 3.Ziffer 3Die zu entrichtende Stabilitätsabgabe beträgt mindestens 5% der nach den Bestimmungen der §§ 2 und 3 errechneten Stabilitätsabgabe, auch wenn damit die Zumutbarkeitsgrenze der Z 1 oder die Belastungsobergrenze der Z 2 überschritten werden (Mindestbeitrag).Die zu entrichtende Stabilitätsabgabe beträgt mindestens 5% der nach den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 errechneten Stabilitätsabgabe, auch wenn damit die Zumutbarkeitsgrenze der Ziffer eins, oder die Belastungsobergrenze der Ziffer 2, überschritten werden (Mindestbeitrag).
  4. 4.Ziffer 4Für die Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze und der Belastungsobergrenze sind im Fall eines Rumpfwirtschaftsjahres die nach Z 1 ermittelten Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge auf ein volles Wirtschaftsjahr hochzurechnen.Für die Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze und der Belastungsobergrenze sind im Fall eines Rumpfwirtschaftsjahres die nach Ziffer eins, ermittelten Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge auf ein volles Wirtschaftsjahr hochzurechnen.
  5. 5.Ziffer 5Wird ein Kreditinstitut neu gegründet und ist § 2 Abs. 5 nicht anzuwenden, sind die Z 1 bis 3 für die Berechnung der Stabilitätsabgabe für das Jahr der Neugründung nicht anzuwenden.Wird ein Kreditinstitut neu gegründet und ist Paragraph 2, Absatz 5, nicht anzuwenden, sind die Ziffer eins bis 3 für die Berechnung der Stabilitätsabgabe für das Jahr der Neugründung nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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