§ 1 StabAbgG Steuergegenstand
§ 1.Paragraph eins, Der Stabilitätsabgabe unterliegt der Betrieb von Kreditinstituten. Kreditinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die über eine Konzession nach dem Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, verfügen und Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten, die gemäß BWG berechtigt sind, Dienstleistungen im Wege einer Zweigstelle in Österreich anzubieten. BV-Kassen im Sinne des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, sind keine Kreditinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes. Der Stabilitätsabgabe unterliegt der Betrieb von Kreditinstituten. Kreditinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die über eine Konzession nach dem Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, verfügen und Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten, die gemäß BWG berechtigt sind, Dienstleistungen im Wege einer Zweigstelle in Österreich anzubieten. BV-Kassen im Sinne des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, sind keine Kreditinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes.
§ 2 StabAbgG Bemessungsgrundlage der Abgabe
- (1)Absatz einsBemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme (Abs. 2) des Kreditinstitutes, vermindert um die in Abs. 2 genannten Beträge. Für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres zugrunde zu legen, das im Jahr 2010 endet. Ab dem darauf folgenden Kalenderjahr ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres, das im Jahr vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, zugrunde zu legen.Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme (Absatz 2,) des Kreditinstitutes, vermindert um die in Absatz 2, genannten Beträge. Für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres zugrunde zu legen, das im Jahr 2010 endet. Ab dem darauf folgenden Kalenderjahr ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres, das im Jahr vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, zugrunde zu legen.
- (2)Absatz 2Die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der für die ersten drei Kalendervierteljahre des Geschäftsjahres übermittelten Aufstellung über die Kapital- und Gruppensolvenz, die im Rahmen des Meldewesens (§ 74 BWG) ermittelt wird, und der Bilanzsumme des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres. Die Bilanzsumme des Kreditinstitutes ist nach den Vorschriften des § 43 ff BWG und der Anlage 2 zu § 43 BWG zu ermitteln. Die Bilanzsumme des Jahresabschlusses und die Vermögensausweise gemäß § 74 BWG sind dabei jeweils um folgende Beträge zu vermindern:Die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der für die ersten drei Kalendervierteljahre des Geschäftsjahres übermittelten Aufstellung über die Kapital- und Gruppensolvenz, die im Rahmen des Meldewesens (Paragraph 74, BWG) ermittelt wird, und der Bilanzsumme des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres. Die Bilanzsumme des Kreditinstitutes ist nach den Vorschriften des Paragraph 43, ff BWG und der Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG zu ermitteln. Die Bilanzsumme des Jahresabschlusses und die Vermögensausweise gemäß Paragraph 74, BWG sind dabei jeweils um folgende Beträge zu vermindern:
- 1.Ziffer einsGedeckte Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015;Gedeckte Einlagen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. römisch eins Nr. 117/2015;
- 2.Ziffer 2gezeichnetes Kapital und Rücklagen;
(Anm.: Z 3 gemäß § 9 Abs. 2 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer 3, gemäß Paragraph 9, Absatz 2, außer Kraft getreten)- 3a.Ziffer 3 aVerpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind. Eine Verminderung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als Forderungen an das Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut gemäß § 27a BWG bestehen, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dienen und das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut gemäß § 27a BWG der Stabilitätsabgabe gemäß diesem Bundesgesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) unterliegt;Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, soweit diese aus der Erfüllung des Liquiditätserfordernisses gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstanden sind. Eine Verminderung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als Forderungen an das Zentralinstitut oder ein anderes Kreditinstitut gemäß Paragraph 27 a, BWG bestehen, die der Erfüllung der eigenen Liquiditätshaltungspflicht gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dienen und das Zentralinstitut oder das andere Kreditinstitut gemäß Paragraph 27 a, BWG der Stabilitätsabgabe gemäß diesem Bundesgesetz oder einer vergleichbaren Abgabe in einem Mitgliedstaat (Paragraph 2, Ziffer 5, BWG) unterliegt;
- 4.Ziffer 4Verbindlichkeiten und andere Passivposten von Kreditinstituten, die der Europäischen Kommission nach den unionsrechtlichen Vorschriften über staatliche Beihilfen gemäß Art 107 ff AEUV einen Abwicklungs- oder Restrukturierungsplan vorzulegen haben, sofern das Kreditinstitut abgewickelt wird und kein Neugeschäft abgeschlossen werden darf; dies umfasst auch Verbindlichkeiten von Kreditinstituten aus Anleiheemissionen, deren Gegenwert solchen Kreditinstituten zur Verfügung gestellt wurde und diese Transaktion Teil des Restrukturierungsplanes ist;Verbindlichkeiten und andere Passivposten von Kreditinstituten, die der Europäischen Kommission nach den unionsrechtlichen Vorschriften über staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107, ff AEUV einen Abwicklungs- oder Restrukturierungsplan vorzulegen haben, sofern das Kreditinstitut abgewickelt wird und kein Neugeschäft abgeschlossen werden darf; dies umfasst auch Verbindlichkeiten von Kreditinstituten aus Anleiheemissionen, deren Gegenwert solchen Kreditinstituten zur Verfügung gestellt wurde und diese Transaktion Teil des Restrukturierungsplanes ist;
- 5.Ziffer 5Verbindlichkeiten, für die der Bund Haftungen nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, (AFFG), BGBl. Nr. 216/1981, übernommen hat sowie Verbindlichkeiten aus Guthaben des Bundes auf den gemäß § 5 AFFG und § 7 des Ausfuhrförderungsgesetzes, (AusfFG), BGBl. Nr. 215/1981, eingerichteten Konten;Verbindlichkeiten, für die der Bund Haftungen nach dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, (AFFG), Bundesgesetzblatt Nr. 216 aus 1981,, übernommen hat sowie Verbindlichkeiten aus Guthaben des Bundes auf den gemäß Paragraph 5, AFFG und Paragraph 7, des Ausfuhrförderungsgesetzes, (AusfFG), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1981,, eingerichteten Konten;
- 6.Ziffer 6Verbindlichkeiten auf Grund von Treuhandgeschäften, für die das Kreditinstitut lediglich das Gestionsrisiko trägt, soweit sie in der Bilanzsumme enthalten sind.
- 7.Ziffer 7Verbindlichkeiten der „Österreichischer Exportfonds“ GmbH, die der Refinanzierung von Rechtsgeschäften mit Haftung des Bundes gemäß den §§ 1 und 2 AusfFG dienen;Verbindlichkeiten der „Österreichischer Exportfonds“ GmbH, die der Refinanzierung von Rechtsgeschäften mit Haftung des Bundes gemäß den Paragraphen eins und 2 AusfFG dienen;
- 8.Ziffer 8Verbindlichkeiten der Oesterreichische Entwicklungsbank AG, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 9 Abs. 2 AusfFG eingegangen worden sind.Verbindlichkeiten der Oesterreichische Entwicklungsbank AG, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AusfFG eingegangen worden sind.
- (3)Absatz 3Bei ab dem Jahr 2010 neu gegründeten Kreditinstituten, die nicht unter Abs. 5 fallen, ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres, das im Jahr vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, zugrunde zu legen.Bei ab dem Jahr 2010 neu gegründeten Kreditinstituten, die nicht unter Absatz 5, fallen, ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres, das im Jahr vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, zugrunde zu legen.
- (4)Absatz 4Kommen in einem Kalenderjahr mehrere Bilanzsummen des Jahresabschlusses als Bemessungsgrundlage in Betracht, dann ist jener Jahresabschluss maßgebend, der für das zuletzt im Kalenderjahr endende Geschäftsjahr aufgestellt wird. Endet in einem Kalenderjahr kein Geschäftsjahr, dann ist die Bilanzsumme der Eröffnungsbilanz maßgebend. Bei einem Rumpfgeschäftsjahr ist Abs. 1 letzter Satz entsprechend der Anzahl der vorhandenen Kalendervierteljahre sinngemäß anzuwenden.Kommen in einem Kalenderjahr mehrere Bilanzsummen des Jahresabschlusses als Bemessungsgrundlage in Betracht, dann ist jener Jahresabschluss maßgebend, der für das zuletzt im Kalenderjahr endende Geschäftsjahr aufgestellt wird. Endet in einem Kalenderjahr kein Geschäftsjahr, dann ist die Bilanzsumme der Eröffnungsbilanz maßgebend. Bei einem Rumpfgeschäftsjahr ist Absatz eins, letzter Satz entsprechend der Anzahl der vorhandenen Kalendervierteljahre sinngemäß anzuwenden.
- (5)Absatz 5Ist im Zeitraum zwischen dem nach Abs. 1 maßgeblichen Bilanzstichtag und dem Jahr, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, Vermögen durch eine Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), BGBl. Nr. 699/1991, auf ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 übergegangen, erfolgt eine Erfassung dieses Vermögens beim Rechtsnachfolger. Beim Rechtsvorgänger ist dieses Vermögen zum Abzug zu bringen.Ist im Zeitraum zwischen dem nach Absatz eins, maßgeblichen Bilanzstichtag und dem Jahr, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, Vermögen durch eine Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, auf ein Kreditinstitut im Sinne des Paragraph eins, übergegangen, erfolgt eine Erfassung dieses Vermögens beim Rechtsnachfolger. Beim Rechtsvorgänger ist dieses Vermögen zum Abzug zu bringen.
- (6)Absatz 6Für Kreditinstitute gemäß § 1 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG), die in Österreich im Wege einer Zweigstelle tätig sind, ist eine fiktive Bilanzsumme des dieser Zweigstelle zuzurechnenden Geschäftsvolumens nach den Bestimmungen des Abs. 1 bis 5 zu errechnen und bildet diese die Bemessungsgrundlage. Dabei treten anstelle der Einlagen gemäß Abs. 2 Z 1 gedeckte Einlagen, die einem vergleichbaren Sicherungssystem eines Mitgliedstaates unterliegen und bei der Zweigstelle entgegengenommen werden.Für Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (Paragraph 2, Ziffer 5, BWG), die in Österreich im Wege einer Zweigstelle tätig sind, ist eine fiktive Bilanzsumme des dieser Zweigstelle zuzurechnenden Geschäftsvolumens nach den Bestimmungen des Absatz eins bis 5 zu errechnen und bildet diese die Bemessungsgrundlage. Dabei treten anstelle der Einlagen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, gedeckte Einlagen, die einem vergleichbaren Sicherungssystem eines Mitgliedstaates unterliegen und bei der Zweigstelle entgegengenommen werden.
§ 3 StabAbgG Höhe der Stabilitätsabgabe
§ 3.Paragraph 3, Die Stabilitätsabgabe beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2, Die Stabilitätsabgabe beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 2,,
- 1.Ziffer eins die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten,0,033%,
- 2.Ziffer 2die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten,0,041%.
§ 4 StabAbgG Begrenzung der Stabilitätsabgabe
§ 4.Paragraph 4, Die gemäß § 2 und § 3 errechnete Stabilitätsabgabe wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen begrenzt: Die gemäß Paragraph 2 und Paragraph 3, errechnete Stabilitätsabgabe wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen begrenzt:
- 1.Ziffer einsDie Stabilitätsabgabe darf höchstens 35% des Jahresüberschusses/Jahresfehlbetrages gemäß Anlage 2 zu Artikel I § 43 BWG zuzüglich des im Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag enthaltenen Aufwands für die Stabilitätsabgabe und die Sonderzahlung sowie unter Außerachtlassung des außerordentlichen Ergebnisses aus der Dotierung/Auflösung des Fonds für allgemeine Bankrisiken gemäß § 57 Abs. 3 BWG betragen (Zumutbarkeitsgrenze). Dabei ist der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag jenes Geschäftsjahres heranzuziehen, das vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist.Die Stabilitätsabgabe darf höchstens 35% des Jahresüberschusses/Jahresfehlbetrages gemäß Anlage 2 zu Artikel römisch eins Paragraph 43, BWG zuzüglich des im Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag enthaltenen Aufwands für die Stabilitätsabgabe und die Sonderzahlung sowie unter Außerachtlassung des außerordentlichen Ergebnisses aus der Dotierung/Auflösung des Fonds für allgemeine Bankrisiken gemäß Paragraph 57, Absatz 3, BWG betragen (Zumutbarkeitsgrenze). Dabei ist der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag jenes Geschäftsjahres heranzuziehen, das vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist.
- 2.Ziffer 2Die Stabilitätsabgabe darf 65% des arithmetischen Mittels der letzten drei nach Z 1 ermittelten Jahresergebnisse nicht übersteigen (Belastungsobergrenze). Für die Berechnung des arithmetischen Mittels sind negative Jahresergebnisse mit Null anzusetzen.Die Stabilitätsabgabe darf 65% des arithmetischen Mittels der letzten drei nach Ziffer eins, ermittelten Jahresergebnisse nicht übersteigen (Belastungsobergrenze). Für die Berechnung des arithmetischen Mittels sind negative Jahresergebnisse mit Null anzusetzen.
- 3.Ziffer 3Die zu entrichtende Stabilitätsabgabe beträgt mindestens 5% der nach den Bestimmungen der §§ 2 und 3 errechneten Stabilitätsabgabe, auch wenn damit die Zumutbarkeitsgrenze der Z 1 oder die Belastungsobergrenze der Z 2 überschritten werden (Mindestbeitrag).Die zu entrichtende Stabilitätsabgabe beträgt mindestens 5% der nach den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 errechneten Stabilitätsabgabe, auch wenn damit die Zumutbarkeitsgrenze der Ziffer eins, oder die Belastungsobergrenze der Ziffer 2, überschritten werden (Mindestbeitrag).
- 4.Ziffer 4Für die Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze und der Belastungsobergrenze sind im Fall eines Rumpfwirtschaftsjahres die nach Z 1 ermittelten Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge auf ein volles Wirtschaftsjahr hochzurechnen.Für die Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze und der Belastungsobergrenze sind im Fall eines Rumpfwirtschaftsjahres die nach Ziffer eins, ermittelten Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge auf ein volles Wirtschaftsjahr hochzurechnen.
- 5.Ziffer 5Wird ein Kreditinstitut neu gegründet und ist § 2 Abs. 5 nicht anzuwenden, sind die Z 1 bis 3 für die Berechnung der Stabilitätsabgabe für das Jahr der Neugründung nicht anzuwenden.Wird ein Kreditinstitut neu gegründet und ist Paragraph 2, Absatz 5, nicht anzuwenden, sind die Ziffer eins bis 3 für die Berechnung der Stabilitätsabgabe für das Jahr der Neugründung nicht anzuwenden.
§ 5 StabAbgG Sonderzahlung
- (1)Absatz einsZusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe hat das Kreditinstitut (§ 1) für die Kalenderjahre 2025 und 2026 jeweils eine Sonderzahlung zu entrichten. Die Sonderzahlung wird nach Maßgabe folgender Bestimmungen errechnet:Zusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe hat das Kreditinstitut (Paragraph eins,) für die Kalenderjahre 2025 und 2026 jeweils eine Sonderzahlung zu entrichten. Die Sonderzahlung wird nach Maßgabe folgender Bestimmungen errechnet:
- 1.Ziffer einsDie Sonderzahlung beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2, Die Sonderzahlung beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 2,,
- a)Litera adie einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten0,050%,
- b)Litera bdie einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten0,061%.
- 2.Ziffer 2§ 4 ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht anzuwenden.Paragraph 4, ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht anzuwenden.
- 3.Ziffer 3Auf die Sonderzahlung sind § 2 Abs. 5 sowie §§ 6, 7 und 8 sinngemäß anzuwenden. Abweichend von § 7 Abs. 2 ist die Sonderzahlung für das Kalenderjahr 2025 zur Gänze bis zum 31. Oktober 2025 zu entrichten (Fälligkeitstag).Auf die Sonderzahlung sind Paragraph 2, Absatz 5, sowie Paragraphen 6,, 7 und 8 sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Paragraph 7, Absatz 2, ist die Sonderzahlung für das Kalenderjahr 2025 zur Gänze bis zum 31. Oktober 2025 zu entrichten (Fälligkeitstag).
- (2)Absatz 2Die Sonderzahlung ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
§ 6 StabAbgG Abgabenschuldner und Abgabenschuld
- (1)Absatz einsAbgabenschuldner ist das Kreditinstitut im Sinne des § 1.Abgabenschuldner ist das Kreditinstitut im Sinne des Paragraph eins,
- (2)Absatz 2Die Abgabenschuld entsteht mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist. Abweichend davon entsteht die Abgabenschuld bei unterjähriger Neugründung eines Kreditinstitutes mit der Eintragung des Kreditinstitutes im Firmenbuch.
- (3)Absatz 3Bei unterjähriger Begründung oder Beendigung der Abgabepflicht ist die Stabilitätsabgabe anteilig nach der Zahl der vollen Kalendermonate zu entrichten, in denen die Steuerpflicht im Kalenderjahr bestanden hat.
- (4)Absatz 4Die Abgabenschuld für Kreditinstitute im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 4 endet mit jenem Monat, in dem die Europäische Kommission den Beschluss gefasst hat, dass die staatliche Beihilfe für die geordnete Abwicklung eines Kreditinstituts mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV vereinbar ist.Die Abgabenschuld für Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, endet mit jenem Monat, in dem die Europäische Kommission den Beschluss gefasst hat, dass die staatliche Beihilfe für die geordnete Abwicklung eines Kreditinstituts mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107, Absatz 3, Buchst. b AEUV vereinbar ist.
§ 7 StabAbgG Erhebung der Abgabe
- (1)Absatz einsJedes Kreditinstitut im Sinne des § 1 hat bis zum 31. Oktober des Kalenderjahres, für das die Stabilitätsabgabe zu berechnen ist, eine Abgabenerklärung über die Stabilitätsabgabe abzugeben. Dies hat elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Abgabenschuldner einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.Jedes Kreditinstitut im Sinne des Paragraph eins, hat bis zum 31. Oktober des Kalenderjahres, für das die Stabilitätsabgabe zu berechnen ist, eine Abgabenerklärung über die Stabilitätsabgabe abzugeben. Dies hat elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Abgabenschuldner einer bestimmten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
- (2)Absatz 2Die Stabilitätsabgabe ist vom Kreditinstitut selbst zu berechnen und vierteljährlich jeweils bis zum 31. Jänner, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober zu gleichen Teilen zu entrichten (Fälligkeitstage). Soweit sich aus der Abgabenerklärung und dem Betrag, der den vierteljährlichen Zahlungen zu Grunde gelegt wird, ein Unterschiedsbetrag ergibt, mindert oder erhöht dieser die Zahlung am 31. Oktober entsprechend.
- (3)Absatz 3Bei Neugründung eines Kreditinstitutes nach dem 31. Oktober eines Kalenderjahres ist die Stabilitätsabgabe dieses Kalenderjahres erstmals zum 31. Jänner des Folgejahres zu entrichten. Die Abgabenerklärung für dieses Kalenderjahr ist bis zum 31. Jänner des Folgejahres abzugeben.
§ 9 StabAbgG Inkrafttreten
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
- (2)Absatz 2§ 2 Abs. 2 erster Satz und Z 3 und § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 2 Abs. 2 Z 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. § 2 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz und Ziffer 3 und Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
- (3)Absatz 3§ 3, § 7a und § 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 treten mit 1. April 2014 in Kraft. § 4 und § 5 treten mit Ablauf des 31. März 2014 außer Kraft.Paragraph 3,, Paragraph 7 a und Paragraph 7 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, treten mit 1. April 2014 in Kraft. Paragraph 4 und Paragraph 5, treten mit Ablauf des 31. März 2014 außer Kraft.
- (4)Absatz 4§ 6 Abs. 4 tritt mit der Veranlagung 2013 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 4, tritt mit der Veranlagung 2013 in Kraft.
- (5)Absatz 5Die §§ 2 Abs. 2 Z 1 und Abs. 6 sowie die §§ 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 6, sowie die Paragraphen 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
- (6)Absatz 6§ 2 Abs. 2 Z 5, Z 7 und Z 8 sowie § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 treten mit 31. Dezember 2016 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5,, Ziffer 7 und Ziffer 8, sowie Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, treten mit 31. Dezember 2016 in Kraft.
- (7)Absatz 7§ 7a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.Paragraph 7 a, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
- (8)Absatz 8§ 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist erstmals für Zahlungen anzuwenden, die für Abgabenschulden geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 2016 entstehen.Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist erstmals für Zahlungen anzuwenden, die für Abgabenschulden geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 2016 entstehen.
- (9)Absatz 9§ 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist, wenn ein Kreditinstitut § 5 Abs. 1 Z 4 in Anspruch nimmt, bereits bei der Körperschaftsteuerveranlagung für das Jahr 2016 anzuwenden.Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist, wenn ein Kreditinstitut Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, in Anspruch nimmt, bereits bei der Körperschaftsteuerveranlagung für das Jahr 2016 anzuwenden.
- (10)Absatz 10§ 5 Abs. 1 Z 3 und Z 4 und § 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4 und Paragraph 8,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
- (11)Absatz 11§ 3, § 4 Z 1 und 2, § 5 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind erstmals für Zahlungen anzuwenden, die für Abgabenschulden geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen. §§ 7a,7b und § 10 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025, treten mit 1. Jänner 2025 außer Kraft.Paragraph 3,, Paragraph 4, Ziffer eins und 2, Paragraph 5, Absatz eins, sowie Paragraph 10, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind erstmals für Zahlungen anzuwenden, die für Abgabenschulden geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen. Paragraphen 7 a,,7b und Paragraph 10, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xx aus 2025,, treten mit 1. Jänner 2025 außer Kraft.
§ 10 StabAbgG Schlussbestimmungen
- (1)Absatz einsDie Stabilitätsabgabe und die Sonderzahlung (§ 5) stellen nicht abzugsfähige Betriebsausgaben dar (§ 12 Abs. 1 Z 6 Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988).Die Stabilitätsabgabe und die Sonderzahlung (Paragraph 5,) stellen nicht abzugsfähige Betriebsausgaben dar (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 6, Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,).
- (2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat die Steuersätze gemäß § 3 hinsichtlich der Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität und der budgetären Auswirkungen bis zum 31. Oktober 2029 zu evaluieren.Der Bundesminister für Finanzen hat die Steuersätze gemäß Paragraph 3, hinsichtlich der Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität und der budgetären Auswirkungen bis zum 31. Oktober 2029 zu evaluieren.
- (3)Absatz 3Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut.
- (4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat im Hinblick auf die Entwicklungen in der Europäischen Union die Stabilitätsabgabe unter Einbeziehung der Oesterreichischen Nationalbank spätestens bis 30. September 2012 und im Hinblick auf die Wirkungsweise des Fonds gemäß § 7a Abs. 3 spätestens bis 30. September 2013 zu evaluieren.Der Bundesminister für Finanzen hat im Hinblick auf die Entwicklungen in der Europäischen Union die Stabilitätsabgabe unter Einbeziehung der Oesterreichischen Nationalbank spätestens bis 30. September 2012 und im Hinblick auf die Wirkungsweise des Fonds gemäß Paragraph 7 a, Absatz 3, spätestens bis 30. September 2013 zu evaluieren.
- (5)Absatz 5Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Artikel
Art. 1 StabAbgG
Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 338, und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 S. 1, sowie der Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats, ABl. Nr. L 326 vom 8.12.2011 S. 113.