(1) Zusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe wird für die Kalenderjahre 2012 bis 2017 ein Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe erhoben. Der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe beträgt
a) | 50% des jeweils am 31. Juli 2012 bzw. am 31. Oktober 2012 zu entrichtenden Betrages im Sinne des § 7 Abs. 2; | |||||||||
b) | 25% der im Kalenderjahr 2013 zu entrichtenden Beträge im Sinne des § 7 Abs. 2. | |||||||||
c) | 25% des am 31. Jänner 2014, 55% des jeweils am 30. April 2014 und am 31. Juli 2014, sowie 60% des am 31. Oktober 2014 zu entrichtenden Betrages im Sinne des § 7 Abs. 2. | |||||||||
d) | 45% der in den Kalenderjahren 2015 bis 2017 zu entrichtenden Beträge im Sinne des § 7 Abs. 2. | |||||||||
Auf den Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe sind die §§ 6, 7 und 8 sinngemäß anzuwenden. |
(2) Der Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
(3) Beim Bundesministerium für Finanzen wird für den Zeitraum 2012 bis 2017 ein Verwaltungsfonds „Fonds für Maßnahmen gemäß FinStaG“ eingerichtet. Dieser wird vom Bundesminister für Finanzen verwaltet. Das Aufkommen aus dem Sonderbeitrag zur Stabilitätsabgabe fließt in den „Fonds für Maßnahmen gemäß FinStaG“ und ist im Rahmen dieses Fonds zweckgebunden für Maßnahmen, die im Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes, BGBl. I Nr. 136/2008, vorgesehen sind, zu verwenden.
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