§ 6 SpV Bevollmächtigte

Spielzeugverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 und die Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 12 Abs. 1 und 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.Die Verpflichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und die Erstellung der technischen Unterlagen gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
  3. (3)Absatz 3Ein Bevollmächtigter hat die Aufgaben wahrzunehmen, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsBereithaltung der EG-Konformitätserklärung gemäß § 4 und der technischen Unterlagen gemäß § 12 für die zuständige Behörde über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Produkts;Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 4 und der technischen Unterlagen gemäß Paragraph 12, für die zuständige Behörde über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Produkts;
    2. 2.Ziffer 2auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Spielzeugs an diese Behörde;
    3. 3.Ziffer 3auf Verlangen der zuständigen Behörde Kooperation bei allen Maßnahmen zur Ausräumung der GefahrenRisiko, die mit Spielzeugen verbunden sind, die zu ihrem Aufgabenbereich gehören.

Stand vor dem 09.07.2015

In Kraft vom 20.07.2011 bis 09.07.2015
  1. (1)Absatz einsEin Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 und die Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 12 Abs. 1 und 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.Die Verpflichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und die Erstellung der technischen Unterlagen gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
  3. (3)Absatz 3Ein Bevollmächtigter hat die Aufgaben wahrzunehmen, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsBereithaltung der EG-Konformitätserklärung gemäß § 4 und der technischen Unterlagen gemäß § 12 für die zuständige Behörde über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Produkts;Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 4 und der technischen Unterlagen gemäß Paragraph 12, für die zuständige Behörde über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem erstmaligen Inverkehrbringen des Produkts;
    2. 2.Ziffer 2auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Spielzeugs an diese Behörde;
    3. 3.Ziffer 3auf Verlangen der zuständigen Behörde Kooperation bei allen Maßnahmen zur Ausräumung der GefahrenRisiko, die mit Spielzeugen verbunden sind, die zu ihrem Aufgabenbereich gehören.

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