Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsMit der Vollziehung der §§ 5a ausgenommen Abs. 3 Z 1, 5b, 91 Abs. 2 und 93 ist die Bundesregierung betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 5 a, ausgenommen Absatz 3, Ziffer eins,, 5b, 91 Absatz 2 und 93 ist die Bundesregierung betraut.
(2)Absatz 2Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 25 Abs. 3, 31 Abs. 3 und 59 Abs. 3 im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, hinsichtlich der §§ 38a Abs. 6 und 47 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Paragraphen 25, Absatz 3,, 31 Absatz 3 und 59 Absatz 3, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, hinsichtlich der Paragraphen 38 a, Absatz 6 und 47 Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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