§ 98 SPG Vollziehung

Sicherheitspolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung der §§ 5a ausgenommen Abs. 3 Z 1, 5b, 91 Abs. 2 und 93 ist die Bundesregierung betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 5 a, ausgenommen Absatz 3, Ziffer eins,, 5b, 91 Absatz 2 und 93 ist die Bundesregierung betraut.
  2. (2)Absatz 2Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 25 Abs. 3, 31 Abs. 3 und 59 Abs. 3 im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, hinsichtlich der §§ 38a Abs. 5 6 und 47 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Paragraphen 25, Absatz 3,, 31 Absatz 3 und 59 Absatz 3, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, hinsichtlich der Paragraphen 38 a, Absatz 56 und 47 Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung der §§ 5a ausgenommen Abs. 3 Z 1, 5b, 91 Abs. 2 und 93 ist die Bundesregierung betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 5 a, ausgenommen Absatz 3, Ziffer eins,, 5b, 91 Absatz 2 und 93 ist die Bundesregierung betraut.
  2. (2)Absatz 2Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 25 Abs. 3, 31 Abs. 3 und 59 Abs. 3 im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, hinsichtlich der §§ 38a Abs. 5 6 und 47 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Paragraphen 25, Absatz 3,, 31 Absatz 3 und 59 Absatz 3, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, hinsichtlich der Paragraphen 38 a, Absatz 56 und 47 Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.

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