§ 92 SPG Entschädigung

SPG - Sicherheitspolizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
§ 92.Paragraph 92,

Der Bund haftet für Schäden,

  1. 1.Ziffer einsdie entstehen, weil eine Sicherheitsbehörde das Einschreiten aufgeschoben hat (§ 23), soweit die Schäden sonst verhindert hätten werden können;die entstehen, weil eine Sicherheitsbehörde das Einschreiten aufgeschoben hat (Paragraph 23,), soweit die Schäden sonst verhindert hätten werden können;
  2. 2.Ziffer 2die beim Gebrauch in Anspruch genommener Sachen im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (§ 19) oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffes an diesen Sachen entstehen;die beim Gebrauch in Anspruch genommener Sachen im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (Paragraph 19,) oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffes an diesen Sachen entstehen;
  3. 3.Ziffer 3die entstehen, weil Urkunden, die über die Identität eines Menschen täuschen (§ 54a), im Rechtsverkehr verwendet werden.die entstehen, weil Urkunden, die über die Identität eines Menschen täuschen (Paragraph 54 a,), im Rechtsverkehr verwendet werden.
Das Verfahren sowie die Bestimmung der Verjährungsfristen im Zusammenhang mit Entschädigungsansprüchen richten sich nach dem Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 735/1988.Das Verfahren sowie die Bestimmung der Verjährungsfristen im Zusammenhang mit Entschädigungsansprüchen richten sich nach dem Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1988,.
In Kraft seit 01.09.2013 bis 31.12.9999
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