Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsRechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs, soweit letzteren ein öffentlicher Versorgungsauftrag zukommt, die zulässigerweise einen öffentlichen Ort überwachen, sind verpflichtet, die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde über die Verwendung von Bildaufnahmegeräten an solchen Orten zu informieren.
(2)Absatz 2Soweit dies auf Grundlage einer ortsbezogenen Risikoanalyse aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder der Strafverfolgung erforderlich ist, hat die Sicherheitsbehörde mit Bescheid eine vier Wochen nicht überschreitende Aufbewahrungsverpflichtung festzulegen.
(3)Absatz 3Der Verpflichtete gemäß Abs. 2 hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde zu informieren, sobald die Bildaufnahme an öffentlichen Orten dauerhaft beendet wird.Der Verpflichtete gemäß Absatz 2, hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde zu informieren, sobald die Bildaufnahme an öffentlichen Orten dauerhaft beendet wird.
In Kraft seit 01.03.2019 bis 31.12.9999
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