§ 96 SPG

SPG - Sicherheitspolizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDaten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aus früheren Ermittlungen bei den Sicherheitsbehörden aufbewahrt werden und die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht hätten ermittelt werden dürfen, sind spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu löschen.
  2. (2)Absatz 2Von Menschen, bei denen in bezug auf einen vor dem 1. Oktober 1997 erfolgten gefährlichen Angriff die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 vorliegen, darf genetische Information im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung ermittelt werden, wennVon Menschen, bei denen in bezug auf einen vor dem 1. Oktober 1997 erfolgten gefährlichen Angriff die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1999, vorliegen, darf genetische Information im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung ermittelt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Betroffene wegen der dem gefährlichen Angriff entsprechenden gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, es sich hiebei um ein Verbrechen (§ 17 StGB) handelt und die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder wennder Betroffene wegen der dem gefährlichen Angriff entsprechenden gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, es sich hiebei um ein Verbrechen (Paragraph 17, StGB) handelt und die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder wenn
    2. 2.Ziffer 2eine Strafverfolgung oder Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verbrechens infolge mangelnder Zurechnungsfähigkeit des Betroffenen unterblieben ist.
  3. (3)Absatz 3Die Durchführung der Grundausbildung von Bundesbediensteten der Sicherheitsexekutive sowie der sonstigen Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesasylamtes darf auch nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2002 nach Maßgabe des § 19 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl. Nr. 122/1975, erfolgen.Die Durchführung der Grundausbildung von Bundesbediensteten der Sicherheitsexekutive sowie der sonstigen Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesasylamtes darf auch nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002, nach Maßgabe des Paragraph 19, des Verwaltungsakademiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1975,, erfolgen.
  4. (4)Absatz 4§ 42a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2002 gilt nicht, wenn der Finder die verlorene oder vergessene Sache vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes entdeckt und an sich genommen hat.Paragraph 42 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002, gilt nicht, wenn der Finder die verlorene oder vergessene Sache vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes entdeckt und an sich genommen hat.
  5. (5)Absatz 5Die nach § 36b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2005 ausgesprochenen Betretungsverbote gelten als nach diesem Bundesgesetz ausgesprochen.Die nach Paragraph 36 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2005, ausgesprochenen Betretungsverbote gelten als nach diesem Bundesgesetz ausgesprochen.
  6. (6)Absatz 6Mit dem 1. September 2012 werden die behördlichen Aufgaben und Befugnisse sowie alle darüber hinaus bestehenden gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen und Ansprüche der Sicherheitsdirektion, der Bundespolizeidirektionen sowie des Landespolizeikommandos auf die Landespolizeidirektion des betreffenden Bundeslandes übertragen. Alle zu diesem Zeitpunkt bei den genannten Behörden anhängigen Verfahren werden von der Landespolizeidirektion des betreffenden Bundeslandes weitergeführt. Bei den Bundespolizeidirektionen anhängige Verfahren werden dabei von der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz weitergeführt.
  7. (7)Absatz 7Die jeweilige Landespolizeidirektion übernimmt als Rechtsnachfolgerin die Funktion als Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 Datenschutzgesetz 2000 für alle registrierten Meldungen und nicht meldepflichtigen Datenanwendungen der Sicherheitsdirektionen, Bundespolizeidirektionen und Polizeikommanden des zugehörigen Bundeslandes. Alle registrierten Meldungen werden unter der Registernummer der Sicherheitsdirektion, in Wien aber unter der Registernummer der Bundespolizeidirektion weitergeführt. Neumeldungen der bereits registrierten Meldungen der Rechtsvorgänger an die Datenschutzbehörde sind nicht erforderlich. Die sich aus der Rechtsnachfolge ergebenden notwendigen Berichtigungen im Datenverarbeitungsregister sind von der Datenschutzbehörde vorzunehmen.Die jeweilige Landespolizeidirektion übernimmt als Rechtsnachfolgerin die Funktion als Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, Datenschutzgesetz 2000 für alle registrierten Meldungen und nicht meldepflichtigen Datenanwendungen der Sicherheitsdirektionen, Bundespolizeidirektionen und Polizeikommanden des zugehörigen Bundeslandes. Alle registrierten Meldungen werden unter der Registernummer der Sicherheitsdirektion, in Wien aber unter der Registernummer der Bundespolizeidirektion weitergeführt. Neumeldungen der bereits registrierten Meldungen der Rechtsvorgänger an die Datenschutzbehörde sind nicht erforderlich. Die sich aus der Rechtsnachfolge ergebenden notwendigen Berichtigungen im Datenverarbeitungsregister sind von der Datenschutzbehörde vorzunehmen.
  8. (8)Absatz 8Daten, die auf Grundlage des § 53a Abs. 1 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 5/2016 für den Personen- und Objektschutz bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2016 verarbeitet wurden, dürfen auf Grundlage des § 53a Abs. 1a in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2016 weiterverarbeitet sowie unter den Voraussetzungen des § 53a Abs. 5a in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2016 auch im Informationsverbundsystem geführt werden.Daten, die auf Grundlage des Paragraph 53 a, Absatz eins, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, für den Personen- und Objektschutz bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, verarbeitet wurden, dürfen auf Grundlage des Paragraph 53 a, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, weiterverarbeitet sowie unter den Voraussetzungen des Paragraph 53 a, Absatz 5 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, auch im Informationsverbundsystem geführt werden.
  9. (9)Absatz 9§ 91a Abs. 2 fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2016 kommt bei Neu- oder Wiederbestellung eines Stellvertreters des Rechtsschutzbeauftragten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2016 zur Anwendung.Paragraph 91 a, Absatz 2, fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, kommt bei Neu- oder Wiederbestellung eines Stellvertreters des Rechtsschutzbeauftragten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, zur Anwendung.
  10. (10)Absatz 10§ 91a Abs. 2 dritter und vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 kommt bei Bestellungen des Rechtsschutzbeauftragten oder eines Stellvertreters nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021 zur Anwendung.Paragraph 91 a, Absatz 2, dritter und vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, kommt bei Bestellungen des Rechtsschutzbeauftragten oder eines Stellvertreters nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, zur Anwendung.
In Kraft seit 01.12.2021 bis 31.12.9999
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