§ 93a SPG Informationspflicht bei Bildaufnahmen an öffentlichen Orten

Sicherheitspolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres hat die anderen Mitglieder der Bundesregierung, den Bundespräsidenten sowie des Präsidenten des Nationalrates und den Vorsitzenden des Bundesrates von Umständen zu unterrichten, die für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben in deren Zuständigkeitsbereich oder für die Wahrung des Ansehens der Bundesregierung, des Bundespräsidenten, des Nationalrates oder des Bundesrates von Bedeutung sind; dies gilt nicht für Umstände aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung.
  2. (2)Absatz 2Die Landespolizeidirektion hat den Landeshauptmann von Umständen zu unterrichten, die für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Landeshauptmannes oder der Landesregierung oder für die Wahrung von deren Ansehen von Bedeutung sind.
  3. (3)Absatz 3Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Abs. 1 und 2 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten aus offenen Quellen zu ermitteln. Solche Daten sind nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, daß bereits früher erkennbar ist, daß ermittelte Daten zu weiterer Aufgabenerfüllung nicht benötigt werden.Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absatz eins und 2 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten aus offenen Quellen zu ermitteln. Solche Daten sind nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, daß bereits früher erkennbar ist, daß ermittelte Daten zu weiterer Aufgabenerfüllung nicht benötigt werden.
  4. (1)Absatz einsRechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs, soweit letzteren ein öffentlicher Versorgungsauftrag zukommt, die zulässigerweise einen öffentlichen Ort überwachen, sind verpflichtet, die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde über die Verwendung von Bildaufnahmegeräten an solchen Orten zu informieren.
  5. (2)Absatz 2Soweit dies auf Grundlage einer ortsbezogenen Risikoanalyse aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder der Strafverfolgung erforderlich ist, hat die Sicherheitsbehörde mit Bescheid eine vier Wochen nicht überschreitende Aufbewahrungsverpflichtung festzulegen.
  6. (3)Absatz 3Der Verpflichtete gemäß Abs. 2 hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde zu informieren, sobald die Bildaufnahme an öffentlichen Orten dauerhaft beendet wird.Der Verpflichtete gemäß Absatz 2, hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde zu informieren, sobald die Bildaufnahme an öffentlichen Orten dauerhaft beendet wird.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.09.2012 bis 30.06.2016
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Inneres hat die anderen Mitglieder der Bundesregierung, den Bundespräsidenten sowie des Präsidenten des Nationalrates und den Vorsitzenden des Bundesrates von Umständen zu unterrichten, die für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben in deren Zuständigkeitsbereich oder für die Wahrung des Ansehens der Bundesregierung, des Bundespräsidenten, des Nationalrates oder des Bundesrates von Bedeutung sind; dies gilt nicht für Umstände aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung.
  2. (2)Absatz 2Die Landespolizeidirektion hat den Landeshauptmann von Umständen zu unterrichten, die für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Landeshauptmannes oder der Landesregierung oder für die Wahrung von deren Ansehen von Bedeutung sind.
  3. (3)Absatz 3Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Abs. 1 und 2 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten aus offenen Quellen zu ermitteln. Solche Daten sind nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, daß bereits früher erkennbar ist, daß ermittelte Daten zu weiterer Aufgabenerfüllung nicht benötigt werden.Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absatz eins und 2 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten aus offenen Quellen zu ermitteln. Solche Daten sind nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, daß bereits früher erkennbar ist, daß ermittelte Daten zu weiterer Aufgabenerfüllung nicht benötigt werden.
  4. (1)Absatz einsRechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs, soweit letzteren ein öffentlicher Versorgungsauftrag zukommt, die zulässigerweise einen öffentlichen Ort überwachen, sind verpflichtet, die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde über die Verwendung von Bildaufnahmegeräten an solchen Orten zu informieren.
  5. (2)Absatz 2Soweit dies auf Grundlage einer ortsbezogenen Risikoanalyse aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder der Strafverfolgung erforderlich ist, hat die Sicherheitsbehörde mit Bescheid eine vier Wochen nicht überschreitende Aufbewahrungsverpflichtung festzulegen.
  6. (3)Absatz 3Der Verpflichtete gemäß Abs. 2 hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde zu informieren, sobald die Bildaufnahme an öffentlichen Orten dauerhaft beendet wird.Der Verpflichtete gemäß Absatz 2, hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde zu informieren, sobald die Bildaufnahme an öffentlichen Orten dauerhaft beendet wird.

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