§ 33 SPG Beendigung gefährlicher Angriffe

SPG - Sicherheitspolizeigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
§ 33.Paragraph 33,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem gefährlichen Angriff durch Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ein Ende zu setzen.

In Kraft seit 01.05.1993 bis 31.12.9999
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