§ 17 SPG

Sicherheitspolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.9999
Mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung

§ 17.Paragraph 17,

Mit beträchtlicher Strafe bedroht sind gerichtlich strafbare Handlungen, die mit mehr als sechsmonatigereinjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

Stand vor dem 30.09.2000

In Kraft vom 01.05.1993 bis 30.09.2000
Mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung

§ 17.Paragraph 17,

Mit beträchtlicher Strafe bedroht sind gerichtlich strafbare Handlungen, die mit mehr als sechsmonatigereinjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

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