§ 17 SPG Mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung

Sicherheitspolizeigesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.9999
Mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung

§ 17.Paragraph 17,

Mit beträchtlicher Strafe bedroht sind gerichtlich strafbare Handlungen, die mit mehr als sechsmonatigereinjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

Stand vor dem 30.09.2000

In Kraft vom 01.05.1993 bis 30.09.2000
Mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung

§ 17.Paragraph 17,

Mit beträchtlicher Strafe bedroht sind gerichtlich strafbare Handlungen, die mit mehr als sechsmonatigereinjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten