§ 57 SKAG § 57

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Leichen der in öffentlichen Krankenanstalten verstorbenen Patienten sind zu obduzieren, wenn die Obduktion sanitätspolizeilich oder durch die Staatsanwaltschaftstrafprozessual angeordnet worden oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheit des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen EingriffsEingriffes, erforderlich ist.

(2) Liegt keiner der im Abs. 1 erwähnten Fälle vor und hat der Verstorbene nicht schon bei Lebzeiten einer Obduktion zugestimmt, darf eine Obduktion nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen (§ 15 Abs. 1 des Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetzes 1986) vorgenommen werden.

(3) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Krankengeschichte anzuschließen und mit dieser gemäß § 35 Abs. 8 zu verwahren ist. Die Niederschrift ist vom obduzierenden Arzt sowie ferner vom Leiter des betreffenden pathologischen Institutes – ist kein solches Institut eingerichtet, vom ärztlichen Leiter der Krankenanstalt – zu unterschreiben. Sie hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

Angaben zur Person des Obduzierten,

2.

Angaben über den Umfang der Leichenöffnung,

3.

Angaben über erhobene pathologische Befunde,

4.

Angaben über die Todesursache sowie

5.

Angaben über entnommene Organe oder Organteile.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2010

(1) Die Leichen der in öffentlichen Krankenanstalten verstorbenen Patienten sind zu obduzieren, wenn die Obduktion sanitätspolizeilich oder durch die Staatsanwaltschaftstrafprozessual angeordnet worden oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheit des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen EingriffsEingriffes, erforderlich ist.

(2) Liegt keiner der im Abs. 1 erwähnten Fälle vor und hat der Verstorbene nicht schon bei Lebzeiten einer Obduktion zugestimmt, darf eine Obduktion nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen (§ 15 Abs. 1 des Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetzes 1986) vorgenommen werden.

(3) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Krankengeschichte anzuschließen und mit dieser gemäß § 35 Abs. 8 zu verwahren ist. Die Niederschrift ist vom obduzierenden Arzt sowie ferner vom Leiter des betreffenden pathologischen Institutes – ist kein solches Institut eingerichtet, vom ärztlichen Leiter der Krankenanstalt – zu unterschreiben. Sie hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.

Angaben zur Person des Obduzierten,

2.

Angaben über den Umfang der Leichenöffnung,

3.

Angaben über erhobene pathologische Befunde,

4.

Angaben über die Todesursache sowie

5.

Angaben über entnommene Organe oder Organteile.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten