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(1) Zum Lebensbedarf gehören:
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(2) Der ausreichende Lebensbedarf ist durch geeignete Maßnahmen zu sichern. JeLeistungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 werden nach Bedarf und Zweckmäßigkeit werden gewährt: als
1. | Geldleistungen, insbesondere zur Kostendeckung einer notwendigen Heim- oder Anstaltsunterbringung; | |||||||||
2. | Sachleistungen, insbesondere wenn eine zweckentsprechende Verwendung einer Geldleistung nicht gesichert ist oder erwartet werden kann. | |||||||||
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021
(1) Zum Lebensbedarf gehören:
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(2) Der ausreichende Lebensbedarf ist durch geeignete Maßnahmen zu sichern. JeLeistungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 werden nach Bedarf und Zweckmäßigkeit werden gewährt: als
1. | Geldleistungen, insbesondere zur Kostendeckung einer notwendigen Heim- oder Anstaltsunterbringung; | |||||||||
2. | Sachleistungen, insbesondere wenn eine zweckentsprechende Verwendung einer Geldleistung nicht gesichert ist oder erwartet werden kann. | |||||||||
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021