§ 7 SHG (weggefallen)

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Leistungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 § 7 SHGwerden nach Bedarf und Zweckmäßigkeit gewährt als

1.

Geldleistungen, insbesondere zur Kostendeckung einer notwendigen Heim- oder Anstaltsunterbringung;

2.

Sachleistungen, insbesondere wenn eine zweckentsprechende Verwendung einer Geldleistung nicht gesichert ist oder erwartet werden kann.

Anm seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.2024
Leistungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 § 7 SHGwerden nach Bedarf und Zweckmäßigkeit gewährt als

1.

Geldleistungen, insbesondere zur Kostendeckung einer notwendigen Heim- oder Anstaltsunterbringung;

2.

Sachleistungen, insbesondere wenn eine zweckentsprechende Verwendung einer Geldleistung nicht gesichert ist oder erwartet werden kann.

Anm seit 31.12.2024 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021

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