§ 7 SHG Form der Leistungserbringung

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.2024

(1) Zum Lebensbedarf gehören:

a)

der Lebensunterhalt (§ 8);

b)

die erforderliche Pflege (§ 9);

c)

die Krankenhilfe (§ 10);

d)

die Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen (§ 11);

e)

die Erziehung und Erwerbsbefähigung (§ 12).

(2) Der ausreichende Lebensbedarf ist durch geeignete Maßnahmen zu sichern. JeLeistungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 werden nach Bedarf und Zweckmäßigkeit werden gewährt: als

a) Geldleistungen:
1. als richtsatzgemäße Geldleistungen, wenn Sozialhilfe voraussichtlich über einen längeren Zeitraum zu gewähren sein wird;
2. zur Kostendeckung einer notwendigen Heim- oder Anstaltsunterbringung;

1.

Geldleistungen, insbesondere zur Kostendeckung einer notwendigen Heim- oder Anstaltsunterbringung;

3. für einmalige Unterstützungen.

2.

Sachleistungen, insbesondere wenn eine zweckentsprechende Verwendung einer Geldleistung nicht gesichert ist oder erwartet werden kann.

b) Sachleistungen,
wie insbesondere Unterkunft, Bekleidung und Lebensmittel. Sachleistungen sind vor allem dann zu gewähren, wenn eine zweckentsprechende Verwendung einer Geldleistung nicht gesichert ist oder erwartet werden kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.05.1998 bis 30.06.2021

(1) Zum Lebensbedarf gehören:

a)

der Lebensunterhalt (§ 8);

b)

die erforderliche Pflege (§ 9);

c)

die Krankenhilfe (§ 10);

d)

die Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen (§ 11);

e)

die Erziehung und Erwerbsbefähigung (§ 12).

(2) Der ausreichende Lebensbedarf ist durch geeignete Maßnahmen zu sichern. JeLeistungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 werden nach Bedarf und Zweckmäßigkeit werden gewährt: als

a) Geldleistungen:
1. als richtsatzgemäße Geldleistungen, wenn Sozialhilfe voraussichtlich über einen längeren Zeitraum zu gewähren sein wird;
2. zur Kostendeckung einer notwendigen Heim- oder Anstaltsunterbringung;

1.

Geldleistungen, insbesondere zur Kostendeckung einer notwendigen Heim- oder Anstaltsunterbringung;

3. für einmalige Unterstützungen.

2.

Sachleistungen, insbesondere wenn eine zweckentsprechende Verwendung einer Geldleistung nicht gesichert ist oder erwartet werden kann.

b) Sachleistungen,
wie insbesondere Unterkunft, Bekleidung und Lebensmittel. Sachleistungen sind vor allem dann zu gewähren, wenn eine zweckentsprechende Verwendung einer Geldleistung nicht gesichert ist oder erwartet werden kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021

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